Seit dem 27. Mai 2025 beginnt Meta, der Mutterkonzern von Facebook und Instagram, mit dem Training seiner Künstlichen Intelligenz “Meta AI” unter Verwendung von öffentlichen Nutzerinhalten. Dies betrifft insbesondere Beiträge, Fotos, Kommentare und andere öffentlich zugängliche Inhalte von erwachsenen Nutzern auf diesen Plattformen. (tagesschau.de, Verbraucherzentrale Hamburg)

Rechtlicher Hintergrund und Kritik

Meta beruft sich auf ein “berechtigtes Interesse” gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), um diese Datenverarbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer durchzuführen. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Eilverfahren entschieden, dass diese Praxis vorläufig zulässig ist. (ZDF)

Datenschützer, darunter der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, kritisieren dieses Vorgehen scharf. Sie argumentieren, dass eine solche Nutzung personenbezogener Daten ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen gegen die DSGVO verstößt. Besonders problematisch sei, dass Nutzer aktiv widersprechen müssen, wenn sie nicht möchten, dass ihre Daten verwendet werden – ein sogenanntes “Opt-out”-Verfahren. (DIE WELT)

Widerspruchsmöglichkeiten für Nutzer

Nutzer, die nicht möchten, dass ihre öffentlichen Inhalte für das KI-Training verwendet werden, hatten bis zum 26. Mai 2025 die Möglichkeit, aktiv zu widersprechen. Der Widerspruch konnte über entsprechende Formulare auf den Plattformen von Facebook und Instagram eingereicht werden. (Merkur)

Es ist wichtig zu beachten, dass ein nachträglicher Widerspruch zwar möglich ist, jedoch bereits verwendete Daten nicht aus den Trainingsmodellen entfernt werden können. Einmal in das KI-System integriert, lassen sich diese Informationen technisch nicht mehr vollständig löschen. (Wikipedia)

Fazit

Die Nutzung von Nutzerdaten durch Meta für das Training von KI-Systemen wirft erhebliche datenschutzrechtliche Fragen auf. Während das Unternehmen auf ein berechtigtes Interesse verweist, fordern Datenschützer mehr Transparenz und eine aktive Einwilligung der Nutzer. Es bleibt abzuwarten, wie sich die rechtliche Bewertung dieser Praxis weiterentwickeln wird.(LTO, DIE WELT, Merkur)

 

Quellen: