Die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung erlebt in Deutschland eine neue Wendung. Die Bundesregierung plant, im Rahmen des EU-Rechts erneut eine Speicherpflicht für IP-Adressen einzuführen. Dies geht aus dem aktuellen Koalitionsvertrag hervor, der eine dreimonatige Speicherung von IP-Adressen und Portnummern vorsieht. (dsb-ratgeber.de)

Was ist Vorratsdatenspeicherung?

Unter Vorratsdatenspeicherung versteht man die anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten, wie z.B. IP-Adressen, Standortdaten und Kommunikationsverbindungen, durch Telekommunikationsanbieter. Diese Daten sollen bei Bedarf Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen. In der Vergangenheit wurde diese Praxis jedoch mehrfach von Gerichten als rechtswidrig eingestuft. (dsb-ratgeber.de, Wikipedia)

Geplante Änderungen

Die Bundesregierung beabsichtigt nun, eine auf drei Monate begrenzte Speicherung von IP-Adressen und Portnummern einzuführen. Dies soll insbesondere die Aufklärung von schweren Straftaten, wie Terrorismus und sexualisierter Gewalt gegen Kinder, erleichtern. Laut BKA-Chef Holger Münch konnten 2022 etwa ein Viertel der relevanten Fälle im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kinderpornografie nicht weiterverfolgt werden, da die IP-Adressen nicht mehr verfügbar waren. (dsb-ratgeber.de)

Rechtliche Bewertung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Vergangenheit die anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten als unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt. Allerdings ließ er die Möglichkeit offen, IP-Adressen unter bestimmten Voraussetzungen zu speichern. Die geplante Regelung der Bundesregierung könnte somit im Einklang mit dem EU-Recht stehen, sofern sie verhältnismäßig und zweckgebunden ausgestaltet ist. (dsb-ratgeber.de)

Fazit

Die geplante Einführung einer begrenzten Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen stellt einen Kompromiss zwischen Sicherheitsinteressen und Datenschutz dar. Es bleibt abzuwarten, wie diese Regelung konkret ausgestaltet wird und ob sie den rechtlichen Anforderungen genügt.

Quellen: