Wenn nicht richtige Daten zu einer Person verarbeitet werden, so kann deren Berichtigung verlangt werden. Unvollständige Daten müssen unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung vervollständigt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie in Artikel 16 DSGVO
Das bedeutet für Sie aber auch, dass Daten z.B. nach AO147 10 Jahre plus aufgehoben bzw. archiviert werden müssen, obwohl sie berichtigt wurde. Hier werden dann die nicht berichtigten Daten gespeichert. Das unveränderbar und revisionssicher (siehe auch GoBD), damit sie für z.B. Steuerprüfungen durch die Finanzämter zur Verfügung stehen. Man muss den Artikel15-Antragsteller darauf hinweisen, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen trotz Löschung, Verändern etc. diese rechtliche Verpflichtung beachtet wird. Wichtig hierbei ist dann auch, dass man konkret festlegt, wer auf diese “geordneten und gespeicherten (Beides eine Form Verarbeitung) überhaupt noch Zugriff hat bzw. im Rahmen seiner Tätigkeit (Buchhaltung, Geschäftsführung etc.) haben muss. Nehmen Sie dieses Einschränkung des Zugriffes auf diese Daten ernst!
Mehr dazu finden Sie hier: Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (dsgvo-gesetz.de) Absatz 2.
und hier:
und auch hier:
AO – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
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