Mit dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass ihre personenbezogenen Daten beim für die Verarbeitung Verantwortlichen gesperrt werden. Der Verantwortliche muss dem Betroffenen die Berichtigung, Löschung und Einschränkung einer Verarbeitung mitteilen.
Weiterführende Informationen finden Sie in Artikel 18 DSGVO.
Dabei geilt es zu beachten, dass im Unternehmen natürlich auch rechtliche Verpflichtung bestehen, trotz der Einschränkung Daten zu “verarbeiten”. Das wirkt sich auf das “Speichern” einer der Formen der Verarbeitung aus.
Das bedeutet für Sie, dass obwohl die Einschränkung besteht unter Umständen Daten z.B. nach AO147 10 Jahre plus aufgehoben bzw. archiviert werden müssen. Das unveränderbar und revisionssicher (siehe auch GoBD), damit sie für z.B. Steuerprüfungen durch die Finanzämter zur Verfügung stehen. Man muss den Artikel15-Antragsteller darauf hinweisen, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen trotz Löschung, Verändern etc. diese rechtliche Verpflichtung beachtet wird. Wichtig hierbei ist dann auch, dass man konkret festlegt, wer auf diese “geordneten und gespeicherten (Beides eine Form Verarbeitung) überhaupt noch Zugriff hat bzw. im Rahmen seiner Tätigkeit (Buchhaltung, Geschäftsführung etc.) haben muss. Nehmen Sie dieses Einschränkung des Zugriffes auf diese Daten ernst!
Mehr dazu finden Sie hier: Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (dsgvo-gesetz.de) Absatz 2.
und hier:
und auch hier:
AO – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Für Sie sehr wichtig ist, dass Sie der Person, die die Einschränkung der Verarbeitung bei Ihnen beantragt ausführlich antworten, dass:
- die Einschränkung stattgefunden hat
- gegebenenfalls vorliegende rechtliche Verpflichtung die Einschränkung verhindern und dass es technische und organisatorische Maßnahmen gibt, den die zukünftige Verarbeitung erheblich behindern und diese Daten nur noch vorgehalten werden müssen, um die rechtliche Verpflichtung zu gewährleisten.
- wer der/die ggf. zuständige Datenschutzbeauftragte ist
- wer der Verantwortliche nach DSGVO Art.4 Abs. 7 ist.
- die beantragende Person ein Beschwerderecht hat
.. und: Sie bzw. die mit dem Datenschutz bestellt Person diesen Vorgang ordentlich dokumentiert. Bestenfalls übernimmt der/die Datenschutzbeauftragte das federführend für Sie, so, wie wir das einfach für Sie machen!
Wünschen Sie weitere Informationen? Kein Problem. Wir beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie mit unseren Experten einen Termin. E-Mailadresse und Telefonnummern sind dort aufgeführt. Am meisten freuen sich unsere Experten auf ein Telefonat mit Ihnen