Betroffene Personen haben das Recht, ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten zu widerrufen (Recht auf Widerruf der Einwilligung). Vor der Abgabe der Einwilligung muss darüber informiert werden. Hier empfehlen wir immer den schriftlichen Weg, sodass im Streitfall nachgewiesen werden kann, das der/die Betroffene ihre Einwilligung gegeben hat. Der Widerruf muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, so muss nach Artikel 13 II c DSGVO der Verantwortliche zum Zeitpunkt der Datenerhebung die betroffene Person neben vielen anderen Informationspflichten auch über das Recht auf Widerruf einer Einwilligung aufklären.
Weiterführende Informationen finden Sie in Artikel 7 DSGVO.
Beachten Sie bitte, dass Einwilligungen von Personen, die das 16te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stets die Einwilligung der “Träger der elterlichen Verantwortung” vorliegen muss. Auch der Widerruf muss vor Vollendung des 16ten Lebensjahren von diesen Personen kommen. Das sind Eltern, Pflegeeltern, Vormünder etc.
Wichtig ist es hierbei auch, dass – wenn vorhanden – alle Elternteile diese Einwilligung unterschreiben. Wir hatten in der Vergangenheit mit genau dieser Situation im Falle der Trennung von Eltern erhebliche Schwierigkeiten. Die Auswirkungen hat/haben dabei immer das oder die betroffene/n Kind/er zu tragen! Das kann sich negativ auf das Image Ihres Datenschutzes oder allgemein gegen den Datenschutz auswirken! Gerade für Vereine ist das wichtig! Nehmen Sie das Thema Einwilligung ernst!
Wünschen Sie weitere Informationen? Kein Problem. Wir beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie mit unseren Experten einen Termin. E-Mailadresse und Telefonnummern sind dort aufgeführt. Am meisten freuen sich unsere Experten auf ein Telefonat mit Ihnen!